WGB F R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2010 Seite 9
11.1.4 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit
möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich jede Auskunft - auf
Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist;
11.1.5 uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
kann.
11.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 11.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung
in dem Verltnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
11.2.1 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet,
soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht von uns ursächlich ist.
11.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
11.4 Die in den Ziffern 11.1 bis 11.3 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen aus Verletzungen von
Obliegenheiten gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.
12. Entschädigungsberechnung
12.1. Wir ersetzen Ihnen im Versicherungsfall bei
12.1.1 zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bei Eintritt des
Versicherungsfalles; hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und
Planungskosten;
12.1.2 Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, den erzielbaren
Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert);
12.1.3 beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten
bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht
auszugleichen ist, chstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (siehe
Ziffer 12.1.1);
12.1.4 zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles.
12.2 Restwerte werden in den Fällen von Ziffer 12.1 angerechnet.
12.3 Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude
in der konkreten Bauausgestaltung (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung
oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind)
geringerwertig beschaffen, so sind wir nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen
Schaden zum ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 9.1) zu ersetzen.
12.4 Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles festgestellt werden, dass aufgrund Ihrer im Antrag
gemachten Angaben oder durch ster eingetretene Änderungen an der konkreten
Bauausgestaltung (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger
vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) ein zu niedriger Beitrag
erhoben wurde, wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrages
ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verlt, wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zum
erforderlichen Jahresbeitrag. Die Regelung gemäß Ziffer 9.2 (Vorsorgeversicherung) bleibt
hiervon unberührt.
12.5 Widersprechen Sie der Erhöhung des Beitrages und des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer
10.2.4), die vor Eintritt des Versicherungsfalles tte wirksam werden sollen, so wird nur der Teil
des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrages ersetzt, der sich zum ganzen Betrag
verlt, wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den Sie ohne
Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt tten.
12.6 Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt oder haben Sie die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt,
so ersetzen wir Ihnen die Mehrwertsteuer nicht.
12.7 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 2) und versicherten
Mietausfalls (siehe Ziffer 3) gelten die Ziffern 12.4, 12.5 und 12.6 entsprechend.
KPX0110 Seite 69 von 178