RSB R+V Rechtsschutzversicherung AG
Ausgabe Januar 2010 Seite 16
25.6 Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz gemäß Ziffer 2.2
RSB ausgeschlossen werden. In diesem Fall bleibt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
beihilferechtlichen Ansprüchen bestehen.
26. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
26.1 Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
und seines ehelichen/eingetragenen oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit ihm
wohnenden sonstigen Lebenspartners im Sinne der Ziffer 3.4.2 RSB, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 10.000 EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
26.2 Mitversichert sind
1. die minderjährigen Kinder,
2. die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in
dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von
Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Fahrzeug);
3. alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
26.3 Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.1 RSB),
Arbeits-Rechtsschutz (Ziffer 2.2 RSB),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 2.4 RSB),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (Ziffer 2.6 RSB),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Ziffer 2.7.1 RSB),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.7.2 RSB),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Ziffer 2.8 RSB),
Straf-Rechtsschutz (Ziffer 2.9 RSB),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (2.10 RSB),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Ziffer 2.11 RSB),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Ziffer 2.12 RSB),
R+V-Anwaltstelefon (Ziffer 2.13 RSB),
Spezial-Straf-Rechtsschutz für Nichtselbständige (Ziffer 2.14 RSB), soweit dieser vereinbart ist.
26.4 Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
26.5 Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben,
zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verst gegen diese Obliegenheiten besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verst ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des
Verstoßes gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem
der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verltnis zu kürzen.
Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war.
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