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Das neue Umweltschadengesetz

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Das vom Gesetzgeber am 14. Mai 2007 veröffentliche Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadengesetz – USchadG) tritt am 14. November 2007 in Kraft.

Dabei ist zu beachten, dass in diesem Gesetz eine „rückwirkende“ Haftung für alle Umweltschäden vorgesehen ist, die ab dem 30. April 2007 verursacht worden sind.

Ziel des Umweltschadengesetzes ist im Gegensatz zum Umwelthaftungsgesetz (hier geht es um Personen-, Sach- und Vermögensschäden eines Dritten) die Vermeidung und Sanierung von Schäden an der Umwelt selbst. Der Umweltschaden nach dem USchadG umfasst die Schädigung geschützter Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume (Biodiversität) sowie von Gewässern oder Boden. Anspruchsgrundlage ist eine neue öffentlich-rechtliche Haftung, die jeden trifft, der durch eine berufliche Tätigkeit, Biodiversität, Gewässer oder Boden schädigt bzw. zumindest eine entsprechende Gefahr verursacht. Je nach Tätigkeit haftet der Verursacher auch ohne Verschulden.

Nach dem Umweltschadengesetz muss die Behörde tätig werden, sobald ein Schaden droht oder eingetreten ist. Sie fordert dann den Verantwortlichen zur Ergreifung der Sanierungsmaßnahmen auf seine Kosten auf. Anerkannte Naturschutzverbände haben das Recht, das Vorgehen der Behörde gegenüber dem Verursacher notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Ist der Umweltschaden eingetreten, besteht eine Sanierungsverpflichtung bzw. die Pflicht, die zur Sanierung erforderlichen Kosten zu tragen. Bei drohenden Umweltschäden hat der Verantwortliche die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

Für alle sich aus dem neuen Gesetz ergebenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen besteht kein Versicherungsschutz über gegebenenfalls bereits bestehende Haftpflichtkonzepte, wie z.B. die bekannte Umwelthaftpflichtversicherung, da dort lediglich zivilrechtliche Ansprüche erfasst werden.