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Das vom Gesetzgeber am 14. Mai 2007
veröffentliche
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(Umweltschadengesetz – USchadG) tritt am 14.
November 2007 in Kraft.
Dabei ist zu beachten, dass
in diesem Gesetz eine „rückwirkende“ Haftung
für alle Umweltschäden vorgesehen ist, die
ab dem 30. April 2007 verursacht worden sind.
Ziel des
Umweltschadengesetzes ist im Gegensatz zum Umwelthaftungsgesetz
(hier geht es um Personen-, Sach- und Vermögensschäden eines Dritten) die Vermeidung
und Sanierung von Schäden an der Umwelt selbst.
Der Umweltschaden nach dem USchadG umfasst die Schädigung
geschützter Pflanzen- und Tierarten und ihrer
natürlichen Lebensräume (Biodiversität)
sowie von Gewässern oder Boden. Anspruchsgrundlage
ist eine neue öffentlich-rechtliche Haftung, die
jeden trifft, der durch eine berufliche Tätigkeit,
Biodiversität, Gewässer oder Boden schädigt
bzw. zumindest eine entsprechende Gefahr verursacht.
Je nach Tätigkeit haftet der Verursacher auch
ohne Verschulden.
Nach dem Umweltschadengesetz muss die
Behörde
tätig werden, sobald ein Schaden droht oder eingetreten
ist. Sie fordert dann den Verantwortlichen zur Ergreifung
der Sanierungsmaßnahmen auf seine Kosten auf.
Anerkannte Naturschutzverbände haben das Recht,
das Vorgehen der Behörde gegenüber dem Verursacher
notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Ist der Umweltschaden
eingetreten, besteht eine Sanierungsverpflichtung bzw.
die Pflicht, die zur Sanierung erforderlichen Kosten
zu tragen. Bei drohenden Umweltschäden
hat der Verantwortliche die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen
zu ergreifen.
Für alle sich aus dem neuen Gesetz ergebenden öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen besteht kein Versicherungsschutz über
gegebenenfalls bereits bestehende Haftpflichtkonzepte,
wie z.B. die bekannte Umwelthaftpflichtversicherung,
da dort lediglich zivilrechtliche Ansprüche erfasst
werden.
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