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Diskriminierung – nein
danke! Aber: Wo sind Ihre Risiken?
Wann haben Sie das letzte Mal jemanden „diskriminiert“?
Stellen Sie sich vor, ein Kunde verklagt Sie, weil er
sich auf Grund seiner ethnischen Herkunft von Ihnen benachteiligt
fühlt. Oder ein von Ihnen abgelehnter Bewerber strengt
ein Strafverfahren gegen Sie an, weil er meint, dass
Sie Ihn auf Grund seines Alters nicht eingestellt haben.
Oder schon mal einen „harmlosen“ Witz erzählt?
Hand aufs Herz, wie schnell kann das passieren – und
somit enormen Ärger nebst Kosten verursachen?
Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(kurz AGG) soll Beschäftigte und Kunden vor Nachteilen
schützen, die ihnen zum Beispiel auf Grund ihrer
Rasse oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Behinderung, sexuellen Identität, Geschlechts oder
Alters entstehen. In der Praxis führt das zu neuen,
unkalkulierbaren Risiken für Unternehmen,
weil sie damit rechnen müssen, wegen vermeintlicher
oder tatsächlicher Diskriminierung verklagt zu werden.
In Deutschland erwarten Experten eine Klagewelle.
Bei einer Pflichtverletzung nach dem AGG kann es schnell
zu einer Klage oder gar einem Strafverfahren kommen.
Ein ganz neues Haftungsszenario ist
entstanden. Die Beweislast wurde zugunsten des vermeintlich
Diskriminierten umgekehrt und damit drastisch erleichtert.
Für Unternehmer und deren verantwortliche Mitarbeiter
ist es nun deutlich schwieriger, sich gegen Ansprüche
zu verteidigen. Sofern der Beschuldigte nicht beweisen
kann, dass er nicht diskriminiert hat, kann er zur Zahlung
von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet
werden.
Beispiele:
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Ein Geschäftsführer entscheidet sich
trotz schlechterer Qualifikation für die Beförderung
des männlichen Mitarbeiters. Der Geschäftsführer
wird von der nicht beförderten weiblichen
Mitarbeiterin auf Schadensersatz in Höhe von
5.000 € verklagt. |
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Es gibt sogar schon eine Bezeichnung für
eine „neue Einnahmequelle“: AGG-Hopping.
Aktuelle Verfahren vor Arbeitsgerichten belegen,
dass sich auch Trittbrettfahrer dasRegelwerk zu nutze
machen. Bewerber oder Angestellte drohen grundlos
mit einer Diskriminierungsklage und rechnen sich
aus, dass der Arbeitgeber allein aus Sorge um seinen
Ruf zahlt. |
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Oder versuchen
Sie einmal eine Stellenausschreibung (Anforderungsprofil)
ohne jegliche Diskriminierung zu formulieren, bzw.
einen Bewerber abzulehnen, der alle Anforderungen
für den Job erfüllt, aber nur aufgrund
seiner Statur nicht für den ausgeschriebenen
Tätigkeitsbereich einsetzbar ist (z.B.: Stewardessen,
Kellner, Techniker im Serverraum, etc.). |
Sie sehen, hier könnte man unzählige Szenarien
aus dem Alltag beschreiben, welche ein potentielles
Risiko für Sie darstellen. Die Risiken aus Arbeitgebersicht
kann man noch durch gezielte Information der Mitarbeiter
und eine vorsichtige Personalpolitik einschränken.
Doch auf mögliche Schäden mit Betriebsfremden
haben Sie wenig Einfluss; haben Sie Ihre Mitarbeiter
(für die Sie haften) bereits über dieses
Gesetz und seine Folgen informiert?
Ihre Betriebshaftpflicht bietet für solche Schadenfälle
keine Deckung! Unsere Lösung: Abschluss einer
eigenständigen AGG-Police. Folgende Ersatzansprüche
wegen Diskriminierung gelten als versichert:
Diskriminierungsansprüche nach dem AGG und
anderen Gesetzen
- Diskriminierungsansprüche aus Arbeitsverhältnis
oder alltäglichen Geschäften.
- Bei Haftpflichtansprüchen: Passiver Rechtskostenschutz,
Entschädigungs- und Schadenersatzzahlungen.
- Rechtskostenschutz bei Ansprüchen auf Widerruf
und Unterlassung.
- Strafrechtsschutz im Zusammenhang mit gedeckten
Haftpflichtansprüchen.
Besonders die passive Rechtsschutzfunktion der
Vermögensschadendeckung zum AGG ist wichtig, da
davon auszugehen ist, dass die Abwehr unberechtigter
Ansprüche einen Großteil der Schäden
ausmachen wird.
Die Besonderheit in unserem Deckungskonzept liegt in
der Mitversicherung von Personen- und Sachschäden.
Diese werden bei den meisten derzeit am Markt angebotenen
Konzepten nicht mitversichert.
Wir haben uns inzwischen intensiv mit dieser Problematik
befasst und können Ihnen ein umfassendes Angebot
zur Absicherung dieser Deckungslücke (AGG-Police)
präsentieren.
Senden Sie uns einfach den unten stehenden Fragebogen-AGG
zurück. Sie erhalten dann umgehend Ihr individuelles
Angebot.
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